des Heimat- und Geschichtsvereins Altensteig e.V.
Stand 03.05.2019

I. Name, Sitz, Zweck

§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Altensteig e.V.“. Er hat seinen Sitz in Altensteig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nagold eingetragen.

§2 Allgemeine Aufgaben
(1) Aufgabe des Heimat- und Geschichtsvereins Altensteig e.V. ist es, die Geschichte der Stadt Altensteig , ihrer Stadtteile und ihrer Umgebung zu erforschen. Die politische Geschichte der Stadt, der Region, die Kulturgeschichte, die Wirtschaftsgeschichte und die Alltagsgeschichte werden in Wort, Bild und Gegenstand zur Darstellung gebracht. Er veröffentlicht Schriften zur Stadt- und Heimatgeschichte.
(2) Veröffentlichungen zur Geschichte und Gegenwart der Stadt werden von ihm gesammelt und in einer Fachbibliothek zugänglich gemacht.
(3) Der Verein führt öffentliche Veranstaltungen durch und trägt so zur Weckung und Erhaltung des Interesses der Geschichte der Stadt bei.
(4) Der Verein arbeitet mit örtlichen und überörtlichen Bildungsträgern zusammen.

§3 Stadtmuseum
(1) Die Stadt Altensteig und der Verein sind Träger des im Alten Schloss eingerichteten Museums. Die vorhandenen Exponate und Vitrinen sind durch Kauf oder Schenkung in das Eigentum des Vereins übergegangen. Das gilt nicht für die aus den städtischen und staatlichen Archiven stammenden Exponate. Die Museumseinrichtung ist deshalb ständiges und unveräußerbares Vereinsvermögen, dessen Bestand durch eine ständig zu aktualisierende Inventarisierung nachzuweisen ist.
(2) Die Stadt Altensteig bestellt im Einvernehmen mit dem Heimat- und Geschichtsverein Altensteig einen Museumsleiter(in), dem (der) die Betreuung des Museums obliegt. Zur Betreuung können nebenamtliche und ehrenamtliche Kräfte hinzugezogen werden.
(3) Der/Die Museumsleiter(in) gehört Kraft Amtes dem Vorstand an.

§4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemein- nützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 bzw. der Abgabenordnung vom 1.2.1979. Er erstrebt keinerlei Gewinn.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch unangemessene Vergütungen oder Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass die Mitgliederversammlung beschließen kann, dass den Vorstandsmitgliedern und Vereinsmitgliedern für ihre Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird, sofern es die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

II. Mitgliedschaft

§5 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen. Der Beitritt zum Verein wird durch schriftliche Erklärung an den Vereinsvorsitzenden erklärt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Geschäftsaufgabe oder Wegfall der Geschäftsgrundlage.
(4) Ein Mitglied kann ferner durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Mißachtung der Satzung oder Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages vorliegen.

§6 Sonstige Mitgliedschaft
(1) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
(2) Als „fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen.

§7 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus sind Spenden in beliebiger Höhe möglich und erwünscht. Über eingegangene Spenden werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

III. Organe

§8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 2 gleichberechtigte(n) Vorsitzende(n), einem Stellvertreter, dem Kassier, dem/der Museumsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in).
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind die beiden Vorsitzende(n) und der Stellvertreter. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren; der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Museumsleiter(in) ist Vorstandsmitglied kraft Amtes. Er/Sie wird im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Stadt bestellt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben. Er bereitet die jährliche Mitgliederversammlung vor und lädt zu ihr ein. Er führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch. Er verwaltet das Vereinsvermögen.

§10 Ausschuß
(1) Der Ausschuß berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig ist.
(2) Der Ausschuß besteht aus
a) den Mitgliedern des Vorstands b) bis zu 7 weiteren Beisitzern
Die Ausschußmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende lädt zu den Ausschußsitzungen nach Möglichkeit 1 Woche vorher ein. Für die Leitung der Sitzungen, das Stimmrecht, die Beschlußfassung und die Beschlußfähigkeit gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.
c) einem Mitglied des Gemeinderats
d) dem Kulturamtsleiter der Stadt Altensteig kraft Amtes

§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher.
(2) Der Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumen, wenn besondere Umstände oder wichtige Vereinsangelegenheiten dies erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
(4) Anträge einzelner Mitglieder sollen spätestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden eingereicht und entsprechend begründet werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet. Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung der Vorstandschaft c) Neuwahlen, soweit welche durch Zeitablauf anstehen
d) vorliegende Anträge
(6) Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm selbst und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen neben den in Abs. 5 aufgezählten Punkten noch
a) Festlegung des jährlichen Vereinsbetrages
b) Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten von besonderer Wichtigkeit

IV. Sonstiges

§12 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen das sachgerechte Finanzgebaren des Vereins und die satzungsmäßige Verwendung der Vereinseinnahmen; sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
 
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§14 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muß zuvor von den Mitgliedern über die Veröffentlichung der Tagesordnung bekanntgemacht worden sein.

§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Rechtsnachfolger wird die Stadt Altensteig mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.

§16 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
(1) Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 5.9.1985 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Der bei der Gründungsversammlung von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand nimmt die Vereinstätigkeit mit Wirkung vom 5.9.1985 auf.

72213 Altensteig, den 10.12.2019
Kerstin Grimberg, Marianne Pfitzer, Christian Heieck

Vereinssatzung zum Herunterladen:
Satzung HGA_3..5.2019.pdf (0.3 MB)